Datenschutzerklärung
Der Datenschutz ist dem Liederkranz ein wesentliches Anliegen. Wir halten uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Nachfolgend werden Sie darüber informiert, welche Art von Daten erfasst und zu welchem Zweck sie erhoben werden.
Dieser Internetauftritt ist Teil eines Privatkunden-Internetzugangs eines Mitglieds des Liederkranzes mit einem Provider. Der Liederkranz betreibt keinen eigenen Webserver. Es gibt keinen geschlossenen Mitgliederbereich. Daher erhebt der Internetauftritt des Liederkranzes online keine personenbezogenen Daten.
Datenübermittlung und Protokollierung
Wenn Sie diese oder andere Internetseiten aufrufen, übermitteln Sie über Ihren Internetbrowser Daten an den oder die Webserver des Internetproviders. Die folgenden Daten können zum Beispiel während einer laufenden Verbindung zur Kommunikation zwischen Ihrem Internetbrowser und dem / den Webserver(n) aufgezeichnet werden:
Aus Gründen der technischen Sicherheit, insbesondere zur Abwehr von Angriffsversuchen auf den / die Webserver, können diese Daten in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen gespeichert und müssen nach gesetzlicher Frist gelöscht werden. Der Liederkranz hat auf diese Vorgänge keinen Einfluss.
Der Liederkranz führt keinen Abgleich mit anderen Datenbeständen statt. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte, auch in Auszügen, findet seitens des Liederkranzes nicht statt.
Nutzung persönlicher Daten
Der Liederkranz erhebt satzungsgemäß ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Vereinsarbeit Daten der Mitglieder, zum Beispiel: Namen, Vornamen, Titel, Anschrift.
Diese Daten werden nur erhoben oder verarbeitet wenn Sie diese Angaben freiwillig, zum Beispiel im Aufnahmeantrag, mitteilen.
Soweit keine erforderlichen Gründe im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit auftreten, können sie jederzeit die zuvor erteilte Genehmigung Ihrer persönliche Datenspeicherung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung (zum Beispiel mittels E-Mail oder Brief) widerrufen oder einschränken.
Auskunft, Änderung und Löschung Ihrer Daten
Gemäß geltendem Recht können Sie jederzeit bei uns schriftlich nachfragen, ob und welche personenbezogenen Daten bei uns über Sie gespeichert sind, und welchem Zweck diese dienen. Eine entsprechende Mitteilung hierzu erhalten Sie umgehend.
Gemäß geltendem Recht haben Sie ebenfalls das Recht, unrichtige oder unvollständige personenbezogenen Daten korrigieren zu lassen.
Verwendete Fotos und Collagen
Sollten Sie sich, trotz aller Sorgfalt unserer Arbeit, in einem Bildrecht verletzt fühlen, wenden Sie sich bitte an manfred.michael.kremer@t-online.de
Ihre uns zur Verfügung gestellten persönlichen Daten werden durch Ergreifung technischer sowie organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen so gesichert, dass sie für den Zugriff unberechtigter Dritter unzugänglich sind.
Die E-Mail-Adressen für die Vereinsmitteilungen werden gespeichert und nur für den Versand der Vereinsmitteilungen verwendet. In den Vereinsmitteilungen wird die Anonymität der Empfänger E-Mail Adressen durch Verwendung des “BCC“ (Blind Carbon Copy) Adressfeldes gewahrt. Die Beendigung der Zusendung der Vereinsmitteilung können Sie jederzeit bei Manfred.michael Kremer@t-online.de fordern. Ihre E-Mail-Adresse wird dann gelöscht.
Informationen, die Sie unverschlüsselt per Elektronische Post (E-Mail) an uns senden, können möglicherweise auf dem Übertragungsweg von Dritten gelesen werden. Wir können in der Regel auch Ihre Identität nicht überprüfen und wissen nicht, wer sich hinter einer E-Mail-Adresse verbirgt. Eine rechtssichere Kommunikation durch einfache E-Mail ist daher nicht gewähr-leistet. Wir setzen - wie viele E-Mail-Anbieter - Filter gegen unerwünschte Werbung („SPAM-Filter“) ein, die in seltenen Fällen auch normale E-Mails fälschlicherweise automatisch als unerwünschte Werbung einordnen und löschen. E-Mails, die schädigende Programme („Viren“) enthalten, werden von uns in jedem Fall automatisch gelöscht.
Wenn Sie schutzwürdige Nachrichten an uns senden wollen, empfehlen wir, den konventionellen Postweg zu nutzen.
Wir werden diese Richtlinien zum Schutz Ihrer persönlichen Daten von Zeit zu Zeit aktualisieren. Sie sollten sich diese Richtlinien gelegentlich ansehen, um auf dem Laufenden darüber zu bleiben, wie wir Ihre Daten schützen und die Inhalte unserer Website stetig verbessern. Sollten wir wesentliche Änderungen bei der Sammlung, der Nutzung und/oder der Weitergabe der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten vornehmen, werden wir Sie durch einen eindeutigen und gut sichtbaren Hinweis auf der Website darauf aufmerksam machen. Mit der Nutzung der Webseite erklären Sie sich mit den Bedingungen dieser Richtlinien zum Schutz persönlicher Daten einverstanden.
Bei Fragen zu diesen Datenschutzbestimmungen wenden Sie sich bitte an die in unserer Datenschutz / Impressum Seite genannten Personen.
Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
Impressum
Liederkranz Reichertshofen und Umgebung e. V.
Gemeinnütziger Verein,
Amtsgericht Ingolstadt, Vereinsregister VR20342
1. Vorsitzender:
Manfred Kremer
Ingolstädter Straße 17
85084 Reichertshofen
Deutschland
Bankverbindung:
IBAN: DE35721500000000173724
BIC: BYLADEM1ING
Diesen Internetauftritt pflegt:
Manfred Kremer
Ingolstädter Straße 17
85084 Reichertshofen
Deutschland
Telefon: +49 (179) 6963982
E-Mail: manfred.michael.kremer@t-online.de
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Urheberrecht
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Satzung
Präambel
Sämtliche Funktions-, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Liederkranz Reichertshofen und Umgebung e.V."
Der Sitz des Vereins ist in 85084 Reichertshofen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gründung des Vereins erfolgte im Jahr 1897 als „Männergesangverein Liederkranz Reichertshofen und Umgebung e.V. "
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges (Kunst und Kultur: § 52 II 1 AO).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Abhaltung von regelmäßigen Proben zur Vorbereitung und Durchführung von Konzerten, Freundschaftssingen, die Teilnahme an Chorwettbewerben und weiteren musikalischen Veranstaltungen. Hierbei stellt sich der Verein mit seinen Chören in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: singenden Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
3. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Nr. 2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Ihnen steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. Eine Vertretung durch die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins schuldig macht oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zuzuleiten. Es wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Fristablauf ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Er wird mit seiner Bekanntgabe wirksam.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde ist zu begründen und innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Ein Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung noch ausstehender finanzieller Verpflichtungen oder von der Rückgabe noch im Besitz befindlicher Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Bei Eintritt in den Verein im ersten Halbjahr ist der Beitrag in voller Höhe, im zweiten Halbjahr zur Hälfte zu entrichten.
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Sie sind spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Außerdem vertritt den Verein der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Im Innenverhältnis gilt, dass der Verein im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten wird.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder wenn er verhindert ist, durch seinen Stellvertreter.
c) die Bestellung des Chorleiters sowie dessen Vergütung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des 1.Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Berichts des Schriftführers
c) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters
d) Entgegennahme des Kassenberichts
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Wahl der Vorstandsmitglieder alle drei Jahre
i) Wahl dreier Kassenrevisoren alle drei Jahre
j) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bei Bedarf
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung erfolgt im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Reichertshofen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden, um in der Mitgliederversammlung behandelt zu werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder wenn er verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus seinen Reihen einen Vorstand und einen Protokollführer bestimmt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
- wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt;
- wenn über Satzungsangelegenheiten gesprochen wird. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.a) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann schriftlich erfolgen.
b) Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Teilnehmer lt. Anwesenheitsliste
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
- die Art der Abstimmung
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Markt Reichertshofen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorrangig ist das Vereinsvermögen einem gleichartigen Verein zu überlassen.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 2. Februar 1990. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dieser Internetauftritt ist aktiv seit 28. November 2007.